Garantiebedingungen

Garantiebedingungen für Koch-Anhänger

 

§ 1 Garantie auf alle mechanischen Teile
Die Garantie bezieht sich auf den im Kaufvertrag näherbezeichneten KOCH-Aluminiumanhänger mit allen mechanischen Teilen, soweit sie nicht unter § 5 Ziffer 2 aufgeführt sind.


§ 2 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt für ganz Deutschland.


§ 3 Beginn und Dauer der Garantie
Die KOCH-Fahrzeuggarantie beginnt mit dem Tage der Erstzulassung und gilt für die Dauer von 10 Jahren.


§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer
Der Garantieanspruch umfasst die Beseitigung von Schäden nach den technischen Erfordernissen an den in § 1 genannten Fahrzeugteilen. Maßgebend für den Einsatz der Lohnkosten sind die Arbeitszeitwerte des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit die bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkst ich der Garantieanspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.


§ 5 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis sowie durch extreme Abnutzung und Überbeanspruchung
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat
e) die dadurch entstehen, daß das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde
f) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen

2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:
Verschleißteile wie Kugelkupplungen u a., Stoßdämpfer, Reifen, Kotflügel, Felgen, Bremsbeläge, Bremstrommeln, Radlager, Auflaufeinrichtungen, elektrische Anlagen, Bodenplatten, Zubehörteile, Planengestelle und Planen sowie nicht vom Hersteller zugelassene Mehrausstattungen

3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden,
a) die dadurch entstanden sind, daß an dem Fahrzeug während der Gültigkeit der
Garantie nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten von den KOCH Anhängerwerken oder eines KOCH Vertragshändlers durchgeführt worden sind
b) die deshalb entstanden sind, weil der Schaden nicht unverzüglich gemeldet und
das Fahrzeug zur Reparatur bereitgestellt wurde
c) die durch Nichtbeachtung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges entstanden sind


§ 6 Gerichtsstand
1. Mündliche Nebenabsprache bestehen nicht. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
2. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird Winsen/Luhe als Gerichtsstand vereinbart.


§ 7 Diese Bestimmungen gelten in Verbindung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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